Versicherungsrecht

Prämie

4A_10/2016 vom 08.09.2016Keine Stufengefahr (BGE 142 III 671)
In der kollektiven Krankentaggeldversicherung stellt die (krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit das versicherte Ereignis dar. Das Vorliegen einer Stufengefahr wird abgelehnt.
Die beim Versand eines Briefes (in casu: Nachfristansetzung) mit «A-Post Plus» vom Postangestellten bei der Zustellung vorgenommene Eintragung in das Erfassungssystem begründet ein Indiz für den Zugang des Briefes beim Empfänger. Dieser kann durch Darlegung von entsprechenden Umständen widerlegt werden. Rein hypothetische Überlegungen genügen dazu jedoch nicht.

4A_134/2015 vom 14.09.2015Ungültige Umwandlung
Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Prämienzahlungsverzug des Versicherungsnehmers und der Pflicht des Versicherers, eine Nachfrist anzusetzen.

4A_580/2011 vom 02.04.2012Deckungsunterbruch + RückwärtsVers
Erlischt ein Versicherungsvertrag mangels Prämienzahlung nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist und Verstreichen der zweimonatigen Frist zur Einforderung der ausstehenden Prämie, so bewirkt eine nachträgliche Zahlung, die vom Versicherer widerspruchslos entgegen genommen wird, nicht das Wiederaufleben des alten, sondern den Abschluss eines neuen Vertrages.
Für eine während des Deckungsunterbruchs ausbrechende Krankheit muss der Versicherer aus dem neuen Vertrag keine Leistungen erbringen, weil diesbezüglich eine Rückwärtsversicherung vorliegt.

4A_416/2011 vom 30.01.2012Arbeitsloser KollektivVers'ter (BGE 138 III 2)
Kollektive Krankentaggeldversicherungen sind Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Eine rechtswirksame Nachfristansetzung setzt die Information über sämtliche Rechtsfolgen bei unbenütztem Verstreichen der Nachfrist voraus. Das Unterlassen der Zügerinformation bewirkt das Verbleiben des Versicherten in der Kollektivversicherung.

5C.97/2005 vom 15.09.2005Standardbrief
Der Versicherer muss den strikten Beweis für eine korrekte Nachfristansetzung (Mahnung i.S. von Art. 20 VVG) erbringen. Es liegt insbesondere kein Fall einer Beweisnot vor, die eine Senkung des Beweismasses rechtfertigen könnte.