Versicherungsrecht

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Hinweis: Nach altem Recht konnten Verfügungen der Aufsichtsbehörde nur beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Mit der Einführung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) wurde eine dreistufige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit geschaffen. Erstinstanzlich ist immer das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 1 Abs. 3 FinDAG). Der Instanzenzug geht dann über den Verwaltungsgerichtshof Kassel an das Bundesverwaltungsgericht.

19.5.2004, 1 E 1184/04: Keine Klagemauer, VolltextBesprechung